Begriff | Definition |
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Arbeitszeitgesetz | Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. (ArbZG §1) Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn
im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ruhepausen nach § 4 ArbZG:
Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Ruhezeit nach § 5 ArbZG: Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 11 Stunden haben. Diese Ruhezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Branchen (Krankenhäuser, Gaststätten, Landwirtschaft, Rundfunk, Tierhaltung) um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Nacht- und Schichtarbeit nach § 6 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von §3
im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Sonn- und Feiertagsruhe nach § 9 ff ArbZG: Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Unter bestimmten Umständen (vgl. § 10 ArbZG) dürfen AN abweichend von § 9 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Dabei gilt: mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben - §11 (1) ArbZG. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen zu gewähren ist. Ähnliches gilt bei Feiertagen: Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb von 8 Wochen zu gewähren ist. Vgl. § 11 (3) ArbZG. |
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