Arbeitsunfall | In diesem Fall erfolgt die Unfallaufnahme durch alpha und dem Kunden (Entleiher).
Zeitarbeitsunternehmen melden den Arbeitsunfall bei den für sie zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaften (VBG).
Für alpha ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Mainz zuständig. (VBG)
|
Arbeitszeitgesetz | Das Arbeitszeitgesetz gilt arbeitgeberübergreifend. Das heißt Personalverantwortliche müssen genaue Informationen über den „anderen“ Job haben.
Tägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG:
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn
- innerhalb von 6 Kalendermonaten oder
- innerhalb von 24 Wochen
im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ruhepausen nach § 4 ArbZG:
Bei einer Arbeitszeit von 6 – 9 Stunden täglich = mind. 30 Minuten
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden = mind. 45 Minuten
Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ruhezeit nach § 5 ArbZG:
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 11 Stunden haben. Diese Ruhezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Branchen (Krankenhäuser, Gaststätten, Landwirtschaft, Rundfunk, Tierhaltung) um bis zu eine Stunde verkürzt werden.
Nacht- und Schichtarbeit nach § 6 ArbZG:
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von §3
- innerhalb von 1 Kalendermonat oder
- innerhalb von 4 Wochen
im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Sonn- und Feiertagsruhe nach § 9 ff ArbZG:
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Unter bestimmten Umständen (vgl. § 10 ArbZG) dürfen AN abweichend von § 9 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Für Sonntags- und Feiertagsarbeit wird eine Sondergenehmigung benötigt. Diese Sondergenehmigung muss vorher beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragt werden. Fordert eine Kunde unsere Mitarbeiter für Sonntags an, so benötigen wir eine Kopie dieser Sondergenehmigung. Dabei gilt: mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben - §11 (1) ArbZG. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen zu gewähren ist.
Ähnliches gilt bei Feiertagen: Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb von 8 Wochen zu gewähren ist. Vgl. § 11 (3) ArbZG. |
Auswahlverschulden | Ein Auswahlverschulden tritt ein wenn ein Zeitarbeitsunternehmen ein Leiharbeitnehmer an einen Kunden mit einer nicht ausreichenden Qualifikation überlässt, als die vom Kunden angefordert. Ist durch die nicht erforderliche Qualifikation dem Entleiher ein Schaden entstanden, so ist das Zeitarbeitsunternehmen dafür haftbar.
Z.B. der Leiharbeitnehmer wird als ausgebildeter Elektromeister überlassen, der Mitarbeiter ist aber jedoch nicht im Besitz eines Meisterbriefs.
Seit Bestehen der Firma alpha ist solch ein Fall noch nie eingetreten, bei der Einstellung unserer Mitarbeiter werden ausführliche Recherchen auf die Richtigkeit der Qualifikation durchgeführt. Zur Sicherheit unserer Kunden hat alpha für den Fall eines Auswahlverschuldens eine Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 5.000.000,00 für Personen und Sachschäden abgeschlossen. |
Subsidiärhaftung | Kommt ein Zeitarbeitsunternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nach so haftet der Kunde für die Beiträge zur Sozialversicherung der an ihn ausgeliehenen Leiharbeitnehmer.
Wir begegnen dieser Sorge unserer Kunden durch ständig Neue und Zeitnahe Unbedenklichkeitsbescheinigungen unserer Krankenkassen. |