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Die Entstehung der Zeitarbeit und ihre Eckdaten

Der Werdegang dieser Branche ist nicht ganz uninteressant, da sie einige Hürden zu meistern hatte, bevor sie den jetzigen Stand erreichen konnte. Allerdings hat der Staat diese Hürden nicht ganz unbegründet erschaffen. Die Zeitarbeit wurde somit gezwungen „sauber“ zu arbeiten. Die Mitarbeiterausbeutung wurde zwar leider nicht ganz ausgehebelt aber zumindest stark eingeschränkt. (Klicken Sie auf die Pfeile in der Grafik um nach rechts/links zu blättern)




1948

in den USA entstand die Zeitarbeit durch zwei Rechtsanwälte.

1962

In der BRD wurde das erste Zeitarbeitsbüro eröffnet.

1967

Die Arbeitnehmerüberlassung wird durch ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht freigegeben.

1969

Nach weiteren 2 Jahren wurde der Unternehmensverband Zeitarbeit (UZA) gegründet

1970

Die DAG und der UZA schlossen 1970 einen Tarifvertrag ab. In diesem Tarifvertrag fällte der Bundessozialgerichtshof ein Urteil über die Abgrenzung zwischen der Arbeitnehmerüberlassung und der Arbeitsvermittlung.

1972

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde geschaffen und verabschiedet.

1976

Der Bundesverband für Zeitarbeit (BZA) wurde gegründet

1982

Seit diesem Jahr dürfen keine Leiharbeitnehmer mehr in das Bauhauptgewerbe überlassen werden. Dieses Verbot entstand aufgrund des Arbeitsförderungs – Konsolidierungsgesetztes. Die damalige Mehrheit des Bundestages folgte somit dem Beispiel aus den Niederlanden.

1985

Durch den Erlass des Beschäftigungsförderungsgesetzes wurde die max. Überlassungsdauer bei ein und demselben Entleiher von drei auf sechs Monate erhöht.

1990

in den neuen Bundesländern wird das erste Zeitarbeitsbüro eröffnet.

1993

Die SGZ und der BZA entscheiden sich zur Kooperation.

1994

Das AÜG wirt gelockert. Die max. Überlassungsdauer beträgt bei ein- und demselben Entleiher 9 Monate.

1994

Das Monopol des Arbeitsamtes ist gefallen. Somit dürfen auch private Anbieter Stellenvermittlung betreiben. Für die Personalvermittlung muss eine separate Erlaubnis beantragt werden (§ 291 SGB III)

1997

Das AÜG wurde 1997 reformiert. Die max. Überlassungsdauer bei ein und demselben Entleiher beträgt nun 12 Monate. Außerdem wird auch das Befristungs-, das Wiedereinstellungs- und das Synchronisationsverbot gelockert.

1999

Die IG Metall erklärt sich bereit mit der Zeitarbeitsbranche Tarifverträge abzuschließen. In diesem Jahr ist das erste vollständige Tarifwerk (Mantel-, Entgelt- und Rahmentarifvertrag) geschlossen worden.

2002

Das AÜG wird wieder gelockert. Unter bestimmten Voraussetzungen, darf nun der Leiharbeitnehmer bei ein und demselben Entleiher 24 Monate überlassen werden (Job aktiv Gesetz)

2004

Einführung flächendeckender Tarifverträge, Aufhebung der max. Überlassungsdauer, sowie des Synchronisationsverbotes und der Wiedereinstellungssperre.

 
 
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